Freie Demokraten fordern schnelle Lösung zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Bereitschaftsdienst
Die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Bereitschaftsdienst steht auf dem Spiel. Angesichts der jüngsten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) und der daraus resultierenden Unsicherheiten bezüglich der Sozialversicherungspflicht für Poolärztinnen und Poolärzte im Bereitschaftsdienst, mahnen die Freien Demokraten im Deutschen Bundestag eine rasche gesetzgeberische Lösung an.
„Ich setze mich dafür ein, dass die Bevölkerung weiterhin durch ambulante ärztliche Versorgung in sprechstundenfreien Zeiten abgesichert ist, und dass lange Wartezeiten und die Überlastung der Notaufnahmen abgewendet werden können“, betont Abgeordnete Jurisch, die in den vergangenen Monaten einige Gespräche mit Ärztinnen und Ärzten im Landkreis Konstanz wahrgenommen hat. „Wir Freie Demokraten im Deutschen Bundestag setzen uns für die Ausnahme der Poolärzte von der Sozialversicherungspflicht analog der Regelung für Notärztinnen und -ärzte nach Paragraf 23c SGB V ein“, erklärte Jurisch.
Die aktuellen Entwicklungen haben bereits zu Massenkündigungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen geführt, da die Sozialversicherungspflicht für Poolärztinnen und Poolärzte erhebliche finanzielle und bürokratische Folgen nach sich ziehen würde. Dies könnte zu erheblichen Einschränkungen im Bereitschaftsdienst führen, insbesondere in den Nacht- und Wochenendstunden, und damit die Notfallversorgung für Patientinnen und Patienten gefährden. “Die Ausfälle durch den Wegfall der Poolärztinnen und Poolärzte können nicht ohne Weiteres kompensiert werden. Ich befürchte, dass die derzeitige Regelungslücke die Sicherstellung der flächendeckenden medizinischen Versorgung gefährdet“, warnt Jurisch und ergänzt: „Deshalb setze ich mich für diese schnelle, rechtssichere Lösung im Sinne der Patientinnen und Patienten sowie der Ärztinnen und Ärzte im Landkreis Konstanz ein.“
Die Freien Demokraten fordern eine gesetzliche Befreiung der Poolärztinnen und Poolärzte im Bereitschaftsdienst von der Sozialversicherungspflicht, um die Attraktivität dieser wichtigen Tätigkeit zu erhalten und die bewährte Praxis bürokratiearm fortzuführen. Eine vergleichbare Regelung für Notärztinnen und Notärzte nach Paragraf 23c SGB V biete hierbei eine sinnvolle Grundlage.